Edelstahl 316 geländer für binnenschifffahrt

Schlanke, elegante Stütze für viel Platz in der Decks.
Geländer mit zwei Drähten; eine bei 90 cm und eine zweite bei 45 cm Höhe.
Aus Aluminium oder Edelstahl 316 Hochglanz.
Erhältlich in einer festen oder flexiblen Version, die das Risiko von Beschädigungen beim Festmachen oder bei einer Kollision verringert.
Einfach zu ersetzen nach Schäden wie Bruch oder Beschädigung.
Die Drähte sind auch leicht zu wechseln, da die Drahtenden durch die Löcher im Stütze geführt werden können.
Stütze mit zwei Durchgangslöchern von 12 mm, in der Edelstahlversion mit einem speziellen Durchgangsrohr mit abgerundeten Enden.

Material: Aluminium oder Edelstahl 316 Hochglanz
Drahthöhe: 900 und 450 mm
Durchmesser Zepter: Aluminium : 30,0 x 5 mm
: Edelstahl 316 : 33,7 x 2 mm
Durchmesser Draht: 6/8 mm, 6 mm, 6x19 verzinkter Stahl und 1 mm transparente PVC-Beschichtung

STAFFELUNG:

20 StückFK


VORSCHRIFTEN GELÄNDER FÜR BINNENSCHIFFFAHRT

Nach den neuesten Anforderungen der Schifffahrtsinspektion: ES-TRIN 2019

ES-TRINArtikel 14.02, Abs. 4 - Schutz vor Sturz und Absturz

Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711 : 2016 versehen sein. Sind die Gangbordgeländer umlegbar, müssen
a) an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
b) an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage 4, Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sein.

Um die entsprechenden Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen und die Anpassung der bestehenden Flotte sicherzustellen, wurde für Artikel 32.02 und 33.02 in Verbindung mit Artikel 14.02, Abs. 4 die folgende Fußnote hinzugefügt:
Jedoch müssen die Fahrzeuge spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 1.1.2015 folgenden Anforderungen entsprechen:

- Die Außenkanten der Decks sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,70 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711 : 1995 versehen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen.
- Bei Gangborden müssen eine Fußleiste und ein durchlaufender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden.

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