Rettungswesten

VORSCHRIFTEN RETTUNGSWESTEN

ES-TRINArt. 13.08 Abs. 2–3 – Rettungsringe und Rettungswesten


2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend
- den Europäischen Normen EN ISO 12402-2 : 2006, EN ISO 12402-3 : 2006, EN ISO 12402-4 : 2006 oder
- dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.2 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.2 griffbereit vorhanden sein.

Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.

3. Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

Verordnung über die Ausrüstung von BinnenschiffenArt. 7.05 Abs. 3–4 – Rettungsringe und Rettungswesten


3. Auf einem Schiff muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine Rettungsweste griffbereit vorhanden sein.

4. Rettungswesten müssen in Bezug auf Auftrieb, Material und Farbe den Vorschriften für Rettungsringe entsprechen. Sie müssen einem vom zuständigen Aufsichtsbeamten zugelassenen Typ entsprechen. Aufblasbare Rettungswesten müssen automatisch und außerdem sowohl durch Handbedienung als auch mit dem Mund aufgeblasen werden können.

BPRArt. 1.08 – Einsatz von Rettungswesten


1. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach ES-TRIN Art. 13.08 Abs. 2 tragen.
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords, oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Absatz 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

2. Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

100N RETTUNGSWESTE (ISO 12402-4)

Für Benutzer auf Binnengewässern und an geschützten Wässern.
Eingeschränkt sicher bei Bewusstlosigkeit (kleidungsabhängig).

150N RETTUNGSWESTE (ISO 12402-3)

Für Benutzer auf Binnengewässern,Freiwasser und Küsten.
Eingeschränkt sicher beim Tragen von (schwerer und/oder) wasserdichter Kleidung.

275N RETTUNGSWESTE (ISO 12402-2)

Für Benutzer auf offener See bei extrem schwierigen Bedingungen.
In fast allen Fällen sicher bei Bewusstlosigkeit, auch mit schwerer und/oder wasserdichter Kleidung.

RETTUNGSWESTE SEESCHIFFFAHRT (SOLAS - MED 96/98/EG)

Entspricht mindestens den Normen der SOLAS.
Auftriebskapazität ca. 175N.
Automatisch aufblasbare Rettungsweste 150N - 275N mit vollständiges Doppelsystem, 1 Schwimmkörper mit 2 Kammern, 2 CO2-Patronen und 2 Mechanismen.
Diese Westen sind für Benutzer auf offener See bei extrem schwierigen Bedingungen geeignet.
Die Verwendung bei Bewusstlosigkeit ist auch mit schwerer Kleidung in fast allen Fällen sicher.

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