Rettungsringe

VORSCHRIFTEN RETTUNGSRING

ES-TRINArt. 13.08 Abs. 1 – Rettungsringe und Rettungswesten


1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe vorhanden sein, die
- der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 oder
- dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-) Code Absatz 2.1 entsprechen.

Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.

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