Tauwerk- und seilprodukte

TAULÄNGE UND TAU-BRUCHBELASTUNG LAUT ES-TRIN

ES-TRINArtikel 13.02, Abs. 3 - Sonstige Ausrüstung


3. Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
a) Drahtseile zum Festmachen:
Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:

erstes Seil: Schiffslänge + 20 Meter, jedoch nicht mehr als 100 meter,
zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
drittes Seil: 1/3 der ersten Seils.

Bei Schiffen mit ein Schiffslänge von weniger als 20 m kann auf das kurzeste Seil verzichtet werden.
Diese Drahtseile mussen fur eine Mindestbruchkraft (Rs) ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:

Länge x Breite x Tiefgang = LxBxT


Für LxBxT bis 1000 m³:

Rs= 60 + LxBxT = Kilo Newton
---------------------------------------------
10


Für LxBxT größer als 1000 m³:

Rs= 150 + LxBxT = Kilo Newton

-----------------------------------------------
100


1 Kilo Newton x 102 = Kilogramm
1 Kilogramm / 102 = Kilo Newton

Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich ein Zeugnis gemäß Europäischer Norm EN 10204 : 2004, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden.
Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden.

Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in ein Zeugnis eingetragen werden.

b) Drahtseile zum Schleppen:
Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein. Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen.
Zum Schleppen geeignete Motorschiffe und Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht.

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