Aktuelles

Bedingungen


ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
2014 

P. HOENDEROP BV
Boelewerf 3
NL-2987 VD RIDDERKERK



Artikel 1     Anwendung

1.       Die vorliegenden Bedingungen (hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Rotterdam unter der Nummer 24.131.680) sind auf alle Offerten, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Produkte und Dienstleistungen der P. Hoenderop B.V. (eingetragen in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) Rotterdam unter der Nummer 24.131.680) anwendbar.
2.   Diese Bedingungen sind vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen Bestandteil jedes Vertrags zwischen dem Auftraggeber und P. Hoenderop B.V..  Diese Bedingungen sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beiden Vertragsparteien bekannt.
3.   Bei Widersprüchen zwischen vom Auftraggeber angewendeten Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den vorliegenden Lieferbedingungen haben letztere Vorrang. P. Hoenderop B.V. kann abweichende Bedingungen akzeptieren. Die Bedingungen des Auftraggebers sind für P. Hoenderop B.V. nur anwendbar, wenn P. Hoenderop B.V. deren Anwendbarkeit ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat.
4.   Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sind, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.

Artikel 2      Angebote
1.       Alle Offerten, Angebote und Preisangaben haben, wenn nicht im Angebot anders angegeben, eine Bindefrist von dreißig (30) Tagen. Alle von P. Hoenderop B.V. mündlich oder schriftlich vorgelegten Offerten und Preisangaben sind unverbindlich. Zu den Offerten gehören auch eventuelle Anlagen.
2.   Bei zusammengestellten Preisen gilt keine Pflicht zur Lieferung eines Teils zu einem entsprechenden Teil des Gesamtpreises.
3.   Wenn nur für einen Teil des durchzuführenden oder herzustellenden Projekts Informationen vorgelegt wurden, ist P. Hoenderop B.V. nicht an den Gesamtpreis gebunden, wenn sich herausstellt, dass der nicht dargelegte Teil verhältnismäßig mehr Arbeit erfordert als der dargelegte Teil.

Artikel 3     Zustandekommen von Aufträgen
Ein Auftrag kommt dadurch zustande, dass P. Hoenderop B.V. nach Eingang des Auftrags des Auftraggebers den Auftrag bestätigt oder mit der Durchführung des Auftrags beginnt.

Artikel 4     Änderung des Auftrags
1.       Änderungen des ursprünglichen Auftrags durch oder im Namen des Auftraggebers, durch die sich die im Preisangebot angegebenen Kosten erhöhen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen des Auftrags führen nicht zu einer Senkung des vereinbarten Betrags.
2.   Vom Auftrag nach Auftragserteilung verlangte Änderungen müssen P. Hoenderop B.V. schriftlich mitgeteilt werden. Wenn die Änderungen auf andere Weise mitgeteilt werden, trägt der Auftraggeber das Risiko für die Durchführung der Änderungen.
3.   Änderungen eines bereits erteilten Auftrags können zur Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit führen.

Artikel 5      Eigentum des Auftraggebers
1.       P. Hoenderop B.V. verwahrt und nutzt Mittel, die ihr vom Auftraggeber oder in dessen Namen anvertraut wurden, mit derselben Sorgfalt wie ihre eigenen Mittel.
2.   Unbeschadet der Bestimmungen des vorigen Absatzes und anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen trägt der Auftraggeber das Risiko für diese Mittel. Wenn der Auftraggeber dieses Risiko abdecken will, schließt er hierfür auf eigene Kosten eine Versicherung ab. Der Auftraggeber hat den Regressanspruch seines Versicherers gegenüber P. Hoenderop B.V. im Versicherungsvertrag auszuschließen.

Artikel 6      Eigentum von P. Hoenderop B.V.
1.       Alle dem Kunden gelieferten Produkte bleiben Eigentum von P. Hoenderop B.V., bis alle Beträge, die der Kunde für die aufgrund des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Produkte bzw. verrichteten oder zu verrichtenden Tätigkeiten an P. Hoenderop B.V. zu zahlen hat, vollständig beglichen sind.
2.   Bei Beschädigung oder Verlust von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne des vorigen Absatzes wird, unbeschadet des Rechts auf Forderung der Kosten und Zinsen, der Schaden in Rechnung gestellt.

Artikel 7      Zahlung
1.       Die Zahlung erfolgt ohne Abzug oder Verrechnung derart, dass P. Hoenderop B.V. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist über den in Rechnung gestellten Betrag verfügen kann. 2.   Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
3.   P. Hoenderop B.V. ist berechtigt, vor der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu verlangen und die weitere Durchführung des Auftrags auszusetzen, wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug.
4.   Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet der Auftraggeber über den Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen. Teile von Monaten gelten bei der Berechnung dieser Zinsen als ganze Monate.
5.   P. Hoenderop B.V. bleibt Eigentümer der Güter und Rechte; das Eigentum geht erst an dem Tag auf den Auftraggeber über, wenn dieser die geschuldete Hauptsumme sowie die Zinsen, Kosten und Schadensersatzleistungen für alle gelieferten Güter und Dienstleistungen beglichen hat.
6.   Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einforderung der vom Auftraggeber geschuldeten und nicht fristgerecht gezahlten Beträge entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des geschuldeten Betrags.

Artikel 8      Preisänderungen
1.       Änderungen der Kosten von für den Auftrag benötigten Dienstleistungen, Materialien und/oder Halberzeugnissen, die sich nach Annahme des Auftrags ergeben, können an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
2.   Änderungen des angebotenen oder vereinbarten Preises, zu denen P. Hoenderop B.V. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder befugt ist, beispielsweise im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben, Umsatzsteuern oder Lohnerhöhungen, sind jederzeit zulässig.

Artikel 9      Lieferung
1.       Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung immer ab Werk (EXW) im Sinne der Incoterms 2010. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand zur vereinbarten oder üblichen Zeit an den vereinbarten oder üblichen Ort geliefert wird.
2.   Bei frachtfreier Lieferung von Produkten wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen immer die preisgünstigste Art des Versands oder Transports gewählt. Bei anderen Versandarten trägt der Auftraggeber die Mehrkosten des Transports, der Verpackung und der sonstigen Abwicklung.
3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei der ersten Lieferung in Empfang zu nehmen. Andernfalls können dem Auftraggeber alle sich daraus ergebenden Kosten in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10    Teillieferungen

Jede Teillieferung, darunter auch Lieferungen von Teilen eines zusammengestellten Auftrags, kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11     Lieferfrist
Als Lieferfrist gilt die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Frist. Eine Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist. P. Hoenderop B.V. hat jederzeit Anspruch auf eine Nachlieferfrist von 30 Tagen ab dem ersten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist.  P. Hoenderop B.V. befindet sich erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber P. Hoenderop B.V. unter Einräumung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich in Verzug gesetzt hat.  

Artikel 12    Leistungsmangel des Auftraggebers
1.       Wenn sich die Lieferung von Dienstleistungen oder Produkten aufgrund eines Leistungsmangels des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt seinerseits verzögert, kann P. Hoenderop B.V. unbeschadet des Anspruchs auf Forderung weiterer Kosten, Schadensersatzleistungen und Zinsen den gesamten vereinbarten Betrag in Rechnung stellen. 2.   Im Falle eines Leistungsmangels des Auftraggebers kann P. Hoenderop B.V. alle damit verbundenen Rechtsfolgen geltend machen; alle Forderungen von P. Hoenderop B.V. gegen den Auftraggeber sind dann unmittelbar und vollständig einforderbar.

Artikel 13    Höhere Gewalt
1.       Wenn ein Zulieferer von P. Hoenderop B.V. aus irgendeinem Grund trotz Mahnung in Lieferverzug bleibt oder nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß liefert, gilt dies für P. Hoenderop B.V. gegenüber dem Auftraggeber als höhere Gewalt ab dem Tag nach dem letzten Tag der (Nach‑)Lieferfrist im Sinne des Artikels 11. Insolvenz eines Lieferanten gilt bezüglich der Vertragserfüllung als höhere Gewalt. P. Hoenderop B.V. ist berechtigt, dem Auftraggeber ersatzweise ein Produkt eines anderen Lieferanten zu liefern. Die Mehrkosten der Lieferung eines Ersatzprodukts gehen bis zum Höchstbetrag von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zulasten des Auftraggebers. Wenn der Preis mehr als 10 % höher ist als der zwischen dem Auftraggeber und P. Hoenderop B.V. vereinbarte Preis, ist der Auftraggeber zur Auflösung des Vertrags berechtigt, ohne dass P. Hoenderop B.V. oder der Auftraggeber der anderen Vertragspartei gegenüber schadensersatzpflichtig sind. Dieses Auflösungsrecht verfällt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Angebots des höheren Preises davon Gebrauch macht.
2.   Höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist jeder vom Willen der Vertragsparteien unabhängige oder unvorhergesehene Umstand, aufgrund dessen der Auftraggeber von P. Hoenderop B.V. nach vernünftigem Ermessen die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann. Dazu gehören auf jeden Fall Arbeitsniederlegung, Insolvenz des Lieferanten von P. Hoenderop B.V., Transportschwierigkeiten, unzureichende Lieferung von Roh- und/oder Kraftstoffen, Feuer, behördliche Maßnahmen, darunter Ein- und Ausfuhrverbote, sowie Naturkatastrophen, Krieg, Mobilisierung und Kontingentierung.

Artikel 14    Kündigung durch P. Hoenderop B.V.
1.       Der Auftraggeber befindet sich ohne nähere Ankündigung schuldhaft in Verzug, wenn er einer oder mehreren Verpflichtungen aufgrund des Vertrags oder dieser Bedingungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, sowie im Falle eines Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz des Auftraggebers.
2.   P. Hoenderop B.V. ist in den Fällen im Sinne des Absatzes 1 berechtigt, nach Mahnung und/oder auf dem Rechtsweg entweder die Durchführung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein.
3.   Bei Zahlungsaufschub oder Insolvenz des Auftraggebers befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug; P. Hoenderop B.V. ist dann befugt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen.

Artikel 15    Stornierung durch den Auftraggeber
Wenn der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise stornieren will und P. Hoenderop B.V. diesem Ersuchen stattgibt, ist P. Hoenderop B.V. berechtigt, Stornierungskosten in Höhe von 15 % der Kaufsumme in Rechnung zu stellen und mit einer eventuell bereits getätigten Anzahlung zu verrechnen; dies berührt nicht das Recht von P. Hoenderop B.V., ergänzende Leistungen für Schadensersatz und Gewinnentgang zu fordern, wenn und soweit diese insgesamt den Betrag von 15 % der Kaufsumme übersteigen. P. Hoenderop B.V. ist nicht verpflichtet, einem Stornierungsersuchen des Auftraggebers stattzugeben.

Artikel 16    Beschwerden und Reklamationen
1.       Der Auftraggeber ist gehalten, die Liefergegenstände unmittelbar nach Abschluss des Auftrags zu prüfen. Reklamationen in Bezug auf Mängel, die bei dieser Prüfung festgestellt wurden oder nach vernünftigem Ermessen hätten festgestellt werden müssen, sind P. Hoenderop B.V. innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
2.   Reklamationen in Bezug auf Mängel, die nicht bei der Prüfung im Sinne des Absatzes 1 festgestellt wurden oder nach vernünftigem Ermessen hätten festgestellt werden müssen, sind P. Hoenderop B.V. innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie dem Auftraggeber gemeldet wurden oder ihm nach vernünftigem Ermessen hätten bekannt werden müssen, schriftlich anzuzeigen.
3.   Rücksendungen sind nur nach vorheriger Bekanntgabe und frei Haus an P. Hoenderop B.V. möglich. Der Sendung ist eine Kopie der Verkaufsrechnung beizulegen; die Produkte sind sauber, frei von Etiketten, unbenutzt, unbeschädigt und in der Originalverpackung zurückzusenden.
4. Schäden oder Mängel an von P. Hoenderop B.V. versandten Produkten können von uns nur bearbeitet werden, wenn sie bei Lieferung auf dem Frachtbrief vermerkt worden sind.
5.   Reklamationen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 können in keinem Fall später als einen Monat nach dem Datum der Fertigstellung des Auftrags eingereicht werden.
6.   Reklamationen im Sinne des vorigen Absatzes sind nur möglich, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder ihn auf andere Weise verwendet hat.
7.   Die Haftung von P. Hoenderop B.V. für jede vereinbarte Lieferung beschränkt sich auf die Vertragssumme.
8. P. Hoenderop B.V. haftet nicht für die Folgen von Fehlern in einem vom Auftraggeber erteilten Auftrag oder in vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialien.
9.   Die Werksgarantie wird von uns an den Abnehmer weitergegeben. Kabelbrüche an Tauchpumpen sind immer von der Garantie ausgeschlossen.
10. Jeder Anspruch des Auftraggebers auf Aussetzung oder Verrechnung seiner Zahlungs- oder Rücklieferungsverpflichtungen ist ausgeschlossen.

Artikel 17    Haftung
1.       P. Hoenderop B.V. haftet im Falle verspäteter, fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung oder von Mängeln an den gelieferten Produkten und/oder der Verpackung in keinem Fall für daraus entstehende Schäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung von P. Hoenderop B.V. vor.
2.   Wenn die Reichweite dieses oder eines anderen Haftungsausschlusses nach vernünftigem Ermessen als unzumutbar betrachtet werden muss, gilt auf jeden Fall, dass P. Hoenderop B.V. nicht für indirekte Schäden (Folgeschäden und nicht materielle Schäden) des Auftraggebers haftet und dass sich die Haftung von P. Hoenderop B.V. auf die Höhe des vom Auftraggeber gezahlten Kaufpreises beschränkt.
3.   Die Haftung für Ansprüche auf Garantie und Reparatur defekter Produkte übersteigt im Übrigen nicht die Ansprüche auf Garantie und Reparatur, die P. Hoenderop B.V. gegen ihren Lieferanten hat. P. Hoenderop B.V. verpflichtet sich gegenüber ihrem Auftraggeber, gegen Befreiung von ihrer eventuellen Haftung und/oder Verpflichtung zur Gewährung von Garantie die Forderungen gegen ihren Lieferanten an den Auftraggeber oder seine Versicherung abzutreten.

Artikel 18    Geheimhaltung
P. Hoenderop B.V. ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind nur Informationen, die bei der Erteilung durch den Auftraggeber eindeutig als vertraulich bezeichnet wurden.

Artikel 19    Anwendbares Recht

Auf alle Teile des Vertrags ist niederländisches Recht anwendbar.

Artikel 20   Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten zwischen P. Hoenderop B.V. und der anderen Vertragspartei werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem P. Hoenderop B.V. ansässig ist, zur Beilegung vorgelegt, sofern sich nicht P. Hoenderop B.V. als Kläger oder Antragsteller für das zuständige Gericht am Wohn- oder Niederlassungsort des anderen Vertragspartei entscheidet.

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