ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
2014
P. HOENDEROP BV
Boelewerf 3
NL-2987 VD RIDDERKERK
Artikel 1 Anwendung
1. Die
vorliegenden Bedingungen (hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer
(Kamer van Koophandel) in Rotterdam unter der Nummer 24.131.680) sind auf alle
Offerten, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Produkte und
Dienstleistungen der P. Hoenderop B.V. (eingetragen in das Handelsregister
der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) Rotterdam unter der
Nummer 24.131.680) anwendbar.
2. Diese
Bedingungen sind vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen
Bestandteil jedes Vertrags zwischen dem Auftraggeber und P. Hoenderop B.V.. Diese Bedingungen sind zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses beiden Vertragsparteien bekannt.
3. Bei
Widersprüchen zwischen vom Auftraggeber angewendeten Allgemeinen
Einkaufsbedingungen und den vorliegenden Lieferbedingungen haben letztere
Vorrang. P. Hoenderop B.V. kann abweichende Bedingungen akzeptieren. Die
Bedingungen des Auftraggebers sind für P. Hoenderop B.V. nur anwendbar,
wenn P. Hoenderop B.V. deren Anwendbarkeit ausdrücklich und schriftlich
bestätigt hat.
4. Wenn eine
oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sind,
bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.
Artikel 2
Angebote
1. Alle
Offerten, Angebote und Preisangaben haben, wenn nicht im Angebot anders
angegeben, eine Bindefrist von dreißig (30) Tagen. Alle von P. Hoenderop B.V.
mündlich oder schriftlich vorgelegten Offerten und Preisangaben sind
unverbindlich. Zu den Offerten gehören auch eventuelle Anlagen.
2. Bei
zusammengestellten Preisen gilt keine Pflicht zur Lieferung eines Teils zu
einem entsprechenden Teil des Gesamtpreises.
3. Wenn nur für
einen Teil des durchzuführenden oder herzustellenden Projekts Informationen
vorgelegt wurden, ist P. Hoenderop B.V. nicht an den Gesamtpreis gebunden,
wenn sich herausstellt, dass der nicht dargelegte Teil verhältnismäßig mehr
Arbeit erfordert als der dargelegte Teil.
Artikel 3 Zustandekommen von Aufträgen
Ein Auftrag kommt
dadurch zustande, dass P. Hoenderop B.V. nach Eingang des Auftrags des
Auftraggebers den Auftrag bestätigt oder mit der Durchführung des Auftrags
beginnt.
Artikel 4
Änderung des Auftrags
1. Änderungen
des ursprünglichen Auftrags durch oder im Namen des Auftraggebers, durch die
sich die im Preisangebot angegebenen Kosten erhöhen, werden dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen des Auftrags führen nicht zu einer
Senkung des vereinbarten Betrags.
2. Vom Auftrag
nach Auftragserteilung verlangte Änderungen müssen P. Hoenderop B.V.
schriftlich mitgeteilt werden. Wenn die Änderungen auf andere Weise mitgeteilt
werden, trägt der Auftraggeber das Risiko für die Durchführung der Änderungen.
3. Änderungen
eines bereits erteilten Auftrags können zur Überschreitung der ursprünglich
vereinbarten Lieferzeit führen.
Artikel 5
Eigentum des Auftraggebers
1. P. Hoenderop
B.V. verwahrt und nutzt Mittel, die ihr vom Auftraggeber oder in dessen Namen
anvertraut wurden, mit derselben Sorgfalt wie ihre eigenen Mittel.
2. Unbeschadet
der Bestimmungen des vorigen Absatzes und anderer Bestimmungen dieser
Lieferbedingungen trägt der Auftraggeber das Risiko für diese Mittel. Wenn der
Auftraggeber dieses Risiko abdecken will, schließt er hierfür auf eigene Kosten
eine Versicherung ab. Der Auftraggeber hat den Regressanspruch seines
Versicherers gegenüber P. Hoenderop B.V. im Versicherungsvertrag
auszuschließen.
Artikel 6
Eigentum von P. Hoenderop B.V.
1. Alle dem
Kunden gelieferten Produkte bleiben Eigentum von P. Hoenderop B.V., bis
alle Beträge, die der Kunde für die aufgrund des Vertrags gelieferten oder zu
liefernden Produkte bzw. verrichteten oder zu verrichtenden Tätigkeiten an P. Hoenderop
B.V. zu zahlen hat, vollständig beglichen sind.
2. Bei
Beschädigung oder Verlust von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mittel
im Sinne des vorigen Absatzes wird, unbeschadet des Rechts auf Forderung der
Kosten und Zinsen, der Schaden in Rechnung gestellt.
Artikel 7
Zahlung
1. Die Zahlung
erfolgt ohne Abzug oder Verrechnung derart, dass P. Hoenderop B.V.
innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist über den in Rechnung gestellten Betrag
verfügen kann.
2.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen beträgt die
Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
3. P. Hoenderop
B.V. ist berechtigt, vor der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die
Zahlung zu verlangen und die weitere Durchführung des Auftrags auszusetzen,
wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug.
4. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet der Auftraggeber über den
Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen. Teile von
Monaten gelten bei der Berechnung dieser Zinsen als ganze Monate.
5. P. Hoenderop
B.V. bleibt Eigentümer der Güter und Rechte; das Eigentum geht erst an dem Tag
auf den Auftraggeber über, wenn dieser die geschuldete Hauptsumme sowie die
Zinsen, Kosten und Schadensersatzleistungen für alle gelieferten Güter und
Dienstleistungen beglichen hat.
6. Alle
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Einforderung der vom Auftraggeber geschuldeten und nicht fristgerecht gezahlten
Beträge entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese Kosten belaufen sich auf
mindestens 15 % des geschuldeten Betrags.
Artikel 8
Preisänderungen
1. Änderungen
der Kosten von für den Auftrag benötigten Dienstleistungen, Materialien
und/oder Halberzeugnissen, die sich nach Annahme des Auftrags ergeben, können
an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
2. Änderungen
des angebotenen oder vereinbarten Preises, zu denen P. Hoenderop B.V.
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder befugt ist, beispielsweise
im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben, Umsatzsteuern oder Lohnerhöhungen, sind
jederzeit zulässig.
Artikel 9
Lieferung
1. Vorbehaltlich
ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung immer ab
Werk (EXW) im Sinne der Incoterms 2010. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt,
in dem der Liefergegenstand zur vereinbarten oder üblichen Zeit an den
vereinbarten oder üblichen Ort geliefert wird.
2. Bei
frachtfreier Lieferung von Produkten wird vorbehaltlich anderslautender
Vereinbarungen immer die preisgünstigste Art des Versands oder Transports
gewählt. Bei anderen Versandarten trägt der Auftraggeber die Mehrkosten des
Transports, der Verpackung und der sonstigen Abwicklung.
3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei der ersten Lieferung
in Empfang zu nehmen. Andernfalls können dem Auftraggeber alle sich daraus
ergebenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Teillieferungen
Jede Teillieferung,
darunter auch Lieferungen von Teilen eines zusammengestellten Auftrags, kann
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Artikel 11 Lieferfrist
Als Lieferfrist gilt die zwischen den Vertragsparteien
vereinbarte Frist. Eine Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist. P. Hoenderop
B.V. hat jederzeit Anspruch auf eine Nachlieferfrist von 30 Tagen ab dem ersten
Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist.
P. Hoenderop B.V. befindet sich erst dann in Verzug, wenn der
Auftraggeber P. Hoenderop B.V. unter Einräumung einer Frist von mindestens
14 Tagen schriftlich in Verzug gesetzt hat.
Artikel 12
Leistungsmangel des Auftraggebers
1. Wenn sich die
Lieferung von Dienstleistungen oder Produkten aufgrund eines Leistungsmangels
des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt seinerseits verzögert, kann P. Hoenderop
B.V. unbeschadet des Anspruchs auf Forderung weiterer Kosten,
Schadensersatzleistungen und Zinsen den gesamten vereinbarten Betrag in
Rechnung stellen.
2. Im Falle
eines Leistungsmangels des Auftraggebers kann P. Hoenderop B.V. alle damit
verbundenen Rechtsfolgen geltend machen; alle Forderungen von P. Hoenderop
B.V. gegen den Auftraggeber sind dann unmittelbar und vollständig einforderbar.
Artikel 13
Höhere Gewalt
1. Wenn ein
Zulieferer von P. Hoenderop B.V. aus irgendeinem Grund trotz Mahnung in
Lieferverzug bleibt oder nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß liefert,
gilt dies für P. Hoenderop B.V. gegenüber dem Auftraggeber als höhere
Gewalt ab dem Tag nach dem letzten Tag der (Nach‑)Lieferfrist im Sinne des
Artikels 11. Insolvenz eines Lieferanten gilt bezüglich der Vertragserfüllung
als höhere Gewalt. P. Hoenderop B.V. ist berechtigt, dem Auftraggeber
ersatzweise ein Produkt eines anderen Lieferanten zu liefern. Die Mehrkosten
der Lieferung eines Ersatzprodukts gehen bis zum Höchstbetrag von 10 % des
vereinbarten Kaufpreises zulasten des Auftraggebers. Wenn der Preis mehr als 10
% höher ist als der zwischen dem Auftraggeber und P. Hoenderop B.V. vereinbarte
Preis, ist der Auftraggeber zur Auflösung des Vertrags berechtigt, ohne dass P. Hoenderop
B.V. oder der Auftraggeber der anderen Vertragspartei gegenüber
schadensersatzpflichtig sind. Dieses Auflösungsrecht verfällt, wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Angebots des höheren
Preises davon Gebrauch macht.
2. Höhere
Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist jeder vom Willen der Vertragsparteien
unabhängige oder unvorhergesehene Umstand, aufgrund dessen der Auftraggeber von
P. Hoenderop B.V. nach vernünftigem Ermessen die Erfüllung des Vertrags
nicht mehr verlangen kann. Dazu gehören auf jeden Fall Arbeitsniederlegung,
Insolvenz des Lieferanten von P. Hoenderop B.V., Transportschwierigkeiten,
unzureichende Lieferung von Roh- und/oder Kraftstoffen, Feuer, behördliche
Maßnahmen, darunter Ein- und Ausfuhrverbote, sowie Naturkatastrophen, Krieg,
Mobilisierung und Kontingentierung.
Artikel 14
Kündigung durch P. Hoenderop B.V.
1. Der
Auftraggeber befindet sich ohne nähere Ankündigung schuldhaft in Verzug, wenn
er einer oder mehreren Verpflichtungen aufgrund des Vertrags oder dieser
Bedingungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, sowie
im Falle eines Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz des Auftraggebers.
2. P. Hoenderop
B.V. ist in den Fällen im Sinne des Absatzes 1 berechtigt, nach Mahnung
und/oder auf dem Rechtsweg entweder die Durchführung des Vertrags ganz oder
teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu
irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein.
3. Bei
Zahlungsaufschub oder Insolvenz des Auftraggebers befindet sich der
Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug; P. Hoenderop B.V. ist dann
befugt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen.
Artikel 15
Stornierung durch den Auftraggeber
Wenn der Auftraggeber den Auftrag
ganz oder teilweise stornieren will und P. Hoenderop B.V. diesem Ersuchen
stattgibt, ist P. Hoenderop B.V. berechtigt, Stornierungskosten in Höhe
von 15 % der Kaufsumme in Rechnung zu stellen und mit einer eventuell
bereits getätigten Anzahlung zu verrechnen; dies berührt nicht das Recht von P. Hoenderop
B.V., ergänzende Leistungen für Schadensersatz und Gewinnentgang zu fordern,
wenn und soweit diese insgesamt den Betrag von 15 % der Kaufsumme
übersteigen. P. Hoenderop B.V. ist nicht verpflichtet, einem
Stornierungsersuchen des Auftraggebers stattzugeben.
Artikel 16
Beschwerden und Reklamationen
1. Der
Auftraggeber ist gehalten, die Liefergegenstände unmittelbar nach Abschluss des
Auftrags zu prüfen. Reklamationen in Bezug auf Mängel, die bei dieser Prüfung
festgestellt wurden oder nach vernünftigem Ermessen hätten festgestellt werden
müssen, sind P. Hoenderop B.V. innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich
anzuzeigen.
2. Reklamationen
in Bezug auf Mängel, die nicht bei der Prüfung im Sinne des Absatzes 1
festgestellt wurden oder nach vernünftigem Ermessen hätten festgestellt werden
müssen, sind P. Hoenderop B.V. innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie dem Auftraggeber
gemeldet wurden oder ihm nach vernünftigem Ermessen hätten bekannt werden
müssen, schriftlich anzuzeigen.
3. Rücksendungen
sind nur nach vorheriger Bekanntgabe und frei Haus an P. Hoenderop B.V.
möglich. Der Sendung ist eine Kopie der Verkaufsrechnung beizulegen; die
Produkte sind sauber, frei von Etiketten, unbenutzt, unbeschädigt und in der
Originalverpackung zurückzusenden.
4. Schäden oder
Mängel an von P. Hoenderop B.V. versandten Produkten können von uns nur
bearbeitet werden, wenn sie bei Lieferung auf dem Frachtbrief vermerkt worden
sind.
5. Reklamationen
im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 können in keinem Fall später als einen Monat
nach dem Datum der Fertigstellung des Auftrags eingereicht werden.
6. Reklamationen
im Sinne des vorigen Absatzes sind nur möglich, wenn der Auftraggeber den
Liefergegenstand nicht in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder ihn auf
andere Weise verwendet hat.
7. Die Haftung
von P. Hoenderop B.V. für jede vereinbarte Lieferung beschränkt sich auf
die Vertragssumme.
8. P. Hoenderop
B.V. haftet nicht für die Folgen von Fehlern in einem vom Auftraggeber
erteilten Auftrag oder in vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen oder Materialien.
9. Die
Werksgarantie wird von uns an den Abnehmer weitergegeben. Kabelbrüche an Tauchpumpen
sind immer von der Garantie ausgeschlossen.
10. Jeder
Anspruch des Auftraggebers auf Aussetzung oder Verrechnung seiner Zahlungs-
oder Rücklieferungsverpflichtungen ist ausgeschlossen.
Artikel 17
Haftung
1. P. Hoenderop
B.V. haftet im Falle verspäteter, fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäßer
Lieferung oder von Mängeln an den gelieferten Produkten und/oder der Verpackung
in keinem Fall für daraus entstehende Schäden, es sei denn, es liegt Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung von P. Hoenderop B.V.
vor.
2. Wenn die
Reichweite dieses oder eines anderen Haftungsausschlusses nach vernünftigem
Ermessen als unzumutbar betrachtet werden muss, gilt auf jeden Fall, dass P. Hoenderop
B.V. nicht für indirekte Schäden (Folgeschäden und nicht materielle Schäden)
des Auftraggebers haftet und dass sich die Haftung von P. Hoenderop B.V.
auf die Höhe des vom Auftraggeber gezahlten Kaufpreises beschränkt.
3. Die Haftung
für Ansprüche auf Garantie und Reparatur defekter Produkte übersteigt im
Übrigen nicht die Ansprüche auf Garantie und Reparatur, die P. Hoenderop B.V.
gegen ihren Lieferanten hat. P. Hoenderop B.V. verpflichtet sich gegenüber
ihrem Auftraggeber, gegen Befreiung von ihrer eventuellen Haftung und/oder
Verpflichtung zur Gewährung von Garantie die Forderungen gegen ihren
Lieferanten an den Auftraggeber oder seine Versicherung abzutreten.
Artikel 18
Geheimhaltung
P. Hoenderop B.V. ist
verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die ihr vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.
Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind nur Informationen, die bei der
Erteilung durch den Auftraggeber eindeutig als vertraulich bezeichnet wurden.
Artikel 19 Anwendbares Recht
Auf alle Teile des Vertrags
ist niederländisches Recht anwendbar.
Artikel 20
Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten zwischen P. Hoenderop
B.V. und der anderen Vertragspartei werden ausschließlich dem zuständigen
Gericht in dem Bezirk, in dem P. Hoenderop B.V. ansässig ist, zur Beilegung
vorgelegt, sofern sich nicht P. Hoenderop B.V. als Kläger oder
Antragsteller für das zuständige Gericht am Wohn- oder Niederlassungsort des
anderen Vertragspartei entscheidet.
*****